14.06.2017

Ausbildung für einen Beruf bei verwendungsbezogenen Lehrgängen eines Unteroffiziers

Ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an von seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn angebotenen, verwendungsbezogenen Lehrgängen teilnimmt, wird nur dann für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses steht.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.2.2017 - III R 20/15

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3, § 62, § 63, § 66 Abs. 2

Unter Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht zwar Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist jedoch, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Dabei steht der Ausbildungscharakter stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen.

Anders ist dies dagegen bei innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindenden Lehrgängen. Hier liegt nur dann eine zu Kindergeld bzw. Freibeträgen für Kinder berechtigende Berufsausbildung vor, wenn bei Gesamtwürdigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Dabei sind sowohl die durchgeführten Lehrgänge als auch die übrigen Teile des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf ihren Ausbildungscharakter hin zu würdigen. Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass es - bei Überwiegen des Erwerbscharakters - nicht möglich ist, einen einzelnen Lehrgang isoliert auf seinen Ausbildungscharakter zu untersuchen und nur für den betreffenden Monat, in dem der Lehrgang stattgefunden hat, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu bejahen.
Verlag Dr. Otto Schmidt