09.03.2017

Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des aufgrund eines Vergleichs an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt.

BGH 8.2.2017, XII ZB 116/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist u.a. eine im August 1993 geborene Tochter hervorgegangen, die nach Trennung und Scheidung der Beteiligten zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin lebte. Die elterliche Sorge für ihre Tochter stand den Beteiligten gemeinsam zu. Durch Vergleich von November 2004 verpflichtete sich der Antragsteller, für seine Tochter ab Januar 2005 Kindesunterhalt i.H.v. mtl. 160 % des Regelbedarfs der zweiten Altersgruppe der Regelbetragsverordnung und ab August 2005 i.H.v. mtl. 160 % des Regelbedarfs der dritten Altersgruppe der Regelbetragsverordnung jeweils zzgl. Krankenkassenbeitrag (derzeit 30,26 €) und abzgl. des nach § 1612 b BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.

Nach einem Zerwürfnis mit der Antragsgegnerin zog die Tochter Ende Oktober 2010 aus dem Haushalt der Antragsgegnerin aus. Da sie unter keinen Umständen bereit war, dorthin zurückzukehren, obwohl sie weiterhin die dortige Schule besuchte, brachte der damals in Schwerin lebende Antragsteller sie bei seiner Freundin in Lübeck unter, wo sie bis Anfang Oktober 2011 lebte. Er richtete ein Konto ein, über das die Ausgaben für Kost und Logis bezahlt wurden und von dem die Tochter regelmäßig Barbeträge abheben konnte. Für den Zeitraum November 2010 bis einschließlich Juli 2011 sind Zahlungen des Antragstellers auf dieses Konto i.H.v. insgesamt 4.350 € belegt. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller geltend gemacht, dass Zahlungen i.H.v. jeweils 278 € in den Monaten August und September 2011 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

Anfang November 2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und anteiligen Zahlung von Barunterhalt auf. Die Antragsgegnerin, die weiterhin Naturalunterhalt in ihrem Haushalt gewähren wollte und daher zunächst keinen Barunterhalt leistete, nahm ab April 2011 Zahlungen an die Tochter auf. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat sie in den Monaten April bis einschließlich Juli 2011 jeweils 300 € gezahlt und im August 2011 336 €. Ob im September eine weitere Zahlung von 336 € erfolgte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Der Antragsteller macht nun einen Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen im Zeitraum von November 2010 bis einschließlich September 2011 geltend.

Das AG gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.140 € nebst Zinsen. Das OLG wies den Antrag insgesamt ab. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Ein Anspruch des Antragstellers auf (teilweise) Erstattung seiner Unterhaltszahlungen kann sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben.

Für den streitgegenständlichen Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter hafteten die Beteiligten als Eltern durchgehend nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, nachdem die Tochter auch während der letzten Monate ihrer Minderjährigkeit auswärts durch Dritte betreut wurde. Die konkrete Höhe des Haftungsanteils der Antragsgegnerin kann mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Weitere Feststellungen hierzu hat das OLG nicht getroffen. Entgegen der Auffassung des OLG entfaltet der gerichtliche Vergleich von November 2004 keine "Sperrwirkung", die der Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgegen gehalten werden könnte.

Im Gegensatz zu der durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Unterhaltsverpflichtung können Unterhaltsregelungen in gerichtlichen Vergleichen - wie in vollstreckbaren Urkunden - nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Soweit ein gerichtlicher Vergleich im Verfahren nach § 239 FamFG abgeändert werden kann, richtet sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht (§ 239 Abs. 2 FamFG). Der Tatsachenvortrag in einem solchen Abänderungsverfahren unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung, da die Präklusion aus § 238 Abs. 2 FamFG, die nur der Sicherung der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen dient, keine entsprechende Anwendung findet. Daher können grundsätzlich auch Tatsachen geltend gemacht werden, die schon im Zeitpunkt der Errichtung des Titels bestanden haben. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abänderung getroffen haben. Ebenso wenig bestehen mangels Rechtskraft hinsichtlich des Zeit-punktes, ab dem eine Abänderung begehrt werden kann, verfahrensrechtliche Einschränkungen; § 238 Abs. 3 FamFG findet deswegen auch keine entsprechende Anwendung.

Mit seinen Zahlungen auf das Konto zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter ist der Antragsteller im Verhältnis zur Tochter nicht einer eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen. Vielmehr hat er - soweit die Antragsgegnerin ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist - an ihrer Stelle eine Unterhaltsverbindlichkeit erfüllt, die ihr gegenüber der gemeinsamen Tochter oblegen hat. Der gerichtliche Vergleich von November 2004 ist nach Ziff. 3 des Vergleichs bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse frei abänderbar. Da sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht bestimmt, kann die Abänderbarkeit des Vergleichs auch inzident im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs überprüft werden. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Vergleichs stehen auch Sinn und Zweck des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs einem Erstattungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Dass der Antragsteller die Antragsgegnerin unmittelbar nach Aufnahme der Zahlungen aufgefordert hatte, sich anteilig am Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu beteiligen, ist zwischen den Eltern unstreitig.

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