Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
KurzbesprechungEStG § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 Buchst. a, § 19, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, § 33
Wird zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung geleistet, ist für deren steuerliche Behandlung bisher zwischen der betrieblichen Altersversorgung auf der einen Seite und der Beamtenversorgung auf der anderen Seite zu differenzieren. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnten wegen des Beste-hens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) im Streitjahr 2006 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Denn sie sind keine mit den Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Der (abgelöste) schuldrecht-liche Versorgungsausgleich hätte nicht zur Folge gehabt, dass dem Anspruchsberechtigten niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zugeflossen wären. Die ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerlich eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten Ehe-gatten weiterzuleiten, ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist.
Demgegenüber kann ein Ausgleichsverpflichteter, der als Beamter oder nach beamtenrechtli-chen Grundsätzen einen Anspruch auf eine Altersversorgung hat und der aufgrund einer Ver-einbarung gemäß § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten Zahlungen leistet, um Kürzun-gen seiner zu versteuernden Versorgungsbezüge zu vermeiden, diese ebenso wie Auffül-lungszahlungen an den Dienstherrn sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Die Zahlung vermeidet die Kürzung der später zufließenden Pensionsbezüge und sichert somit den ungeschmälerten Zufluss der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Bliebe die Zahlung unberücksichtigt, käme es zu einer doppelten Besteuerung. Der Steu-erpflichtige wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf (die Ausgleichszahlung oder die Wiederauffüllungszahlung), was später voll der Besteuerung unterliegt.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar ist. Der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist jedoch nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird. Er ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung un-terliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.