19.07.2012

Auskunftsanspruch des Betriebsrats über erteilte Abmahnungen

Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG zustehen, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat.  Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsverlangen nicht entgegen.

LAG Hamm 17.2.2012, 10 TaBV 63/11
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie im Bereich der Lager- und Abfalltechnik. In den Jahren 2002 bis 2010 erteilte sie Arbeitnehmern Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Ableisten von Mehrarbeit, Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, Radiohören im Betrieb, dem Aufsuchen bestimmter Toiletten sowie einem Rauchverbot. Mit Schreiben vom 26.8. 2010 und 7.9.2010 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Vorlage der Abmahnungen auf.

Die Arbeitgeberin lehnte das Auskunftsbegehren des Betriebsrats jeweils ab. Das ArbG verpflichtete die Arbeitgeberin zur Vorlage der Abmahnungen in anonymisierter Form.  Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat hinsichtlich der erteilten Abmahnungen einen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG.

Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat  zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben. Im vorliegenden Fall sprach eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrats, da bei den exemplarisch vorgelegten Abmahnungen sämtlich kollektivrechtliche Regelungen betroffen waren, die mitbestimmungspflichtig sind. Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsverlangen nicht entgegen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.  Das Verfahren ist unter 1 ABR 26/12 beim BAG anhängig.

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