28.10.2015

Ausnahmsloses Erlöschen des Notaramtes kraft Gesetzes bei Erreichen der Altersgrenze

Das Amt des Notars erlischt gem. § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt bekommen hatte. Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hat das Gesetz auch für diese Fälle nicht vorgeschrieben.

BGH 16.3.2015, NotZ(Brfg) 10/14
Der Sachverhalt:
Der 1944 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und war 1986 zum Notar bestellt worden. In seiner Ernennungsurkunde stand u.a., dass er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht zum Notar bestellt werde. Der Kläger beantragte beim Beklagten, ihm zu bestätigen, dass er seine Tätigkeit als Notar über die Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortführen dürfe. Er war der Ansicht, die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze verstoße gegen deutsches Verfassungsrecht und europäisches Recht. Dessen ungeachtet wirke seine Bestellung als Notar aufgrund des Wortlauts der ihm hierüber ausgehändigten Urkunde über die gesetzliche Altersgrenze hinaus fort.

Der Antrag wurde abgelehnt. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die mittlerweile ständige, vom BVerfG wiederholt nicht beanstandete BGH-Rechtsprechung (grundlegend BGH-Beschl. v. 22.3.2010, Az.: NotZ 16/09, zuletzt Beschl. v. 17.3.2014, Az.: NotZ(Brfg) 21/13) bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das GG noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303/16) (fortan: Richtlinie 2000/78/EG) folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder gegen Art. 15, 16, 17 und 21 der Charta der Grundrechte der EU.

Hieran hält der Senat auch fest. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG schied im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil § 48a BNotO eine vorrangige berufsspezifische Altersgrenze darstellt, abgesehen davon, dass es mindestens höchst zweifelhaft ist, ob ein Notar in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt.

Falsch war allerdings auch die Ansicht, aufgrund des Wortlauts der Bestellungsurkunde und mangels einer die Bestellung aufhebenden Verwaltungsentscheidung gelte die gesetzliche Altersgrenze nicht für ihn. Denn nach § 47 Nr. 1 BNotO erlischt das Amt des Notars bei Erreichen des in § 48a BNotO bestimmten Alters kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Vollzugsakts der Verwaltung bedarf. Dass dies auch für (Anwalts-)Notare gilt, die, wie der Kläger, noch vor der Einführung der Altersgrenze des § 48a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.1.1991 ihr Amt übertragen und dementsprechend eine Urkunde mit einer Bestellung für die Dauer ihrer Anwaltszulassung erhalten hatten, folgte im Rückschluss aus der Übergangsvorschrift des Art. 3 S. 1 dieses Gesetzes. Danach konnten Notare, sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 58. Lebensjahr vollendet hatten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hatte das Gesetz auch für diese Fälle nicht vorgeschrieben, sondern ist ebenfalls vom Erlöschen des Notaramts kraft Gesetzes ausgegangen, sobald der Übergangszeitraum endete.

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