25.11.2019

Ausreiseverbot für einen Hooligan zu einem Fußballspiel im Ausland rechtmäßig

Die Bundesrepublik Deutschland darf einem deutschen Fußballfan, der in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen hat, die Ausreise zu einem Spiel im Ausland untersagen. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese Person nie dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert hat.

LG Frankfurt a.M. v. 25.9.2019, 2-04 O 219/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger gehört der Fanszene des SV Waldhof Mannheim an. In den Jahren 2015 bis 2017 war er bei verschiedenen Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten, teils wegen Sachbeschädigung mit brachialer Gewalt, teils wegen gefährlicher Körperverletzung. In einem Fall hatte er gemeinsam mit anderen Tätern einige Anhänger von Hannover 96 am Hauptbahnhof in Mannheim verfolgt, trat und schlug auf sie ein und stieß schließlich eine Person gegen die Tür eines Zuges. Die Person erlitt erhebliche Verletzungen. Bei einem Spiel in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United beging der Kläger einen Landfriedensbruch.

Im November 2018 wollte er Kläger dann vom Flughafen Frankfurt nach Zypern fliegen, um sich dort ein Fußballspiel von Eintracht Frankfurt gegen Apollon FC anzusehen. Bei der Ausreisekontrolle wurde er aufgehalten. Bundesbeamte erließen eine Ausreiseuntersagung gegen den Kläger: So wurde ihm gem. § 10 Abs. 1 Passgesetz untersagt, bis 23:59 Uhr des Folgetages in die Republik Zypern zu reisen. Außerdem musste er sich am nächsten Tag bei der Polizei melden.

Der Kläger verlangte infolgedessen wegen der entstandenen Kosten von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz i.H.v. knapp 300 €. Außerdem forderte er 350 € Schmerzensgeld. Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Untersagung der Ausreise war rechtmäßig.

Einem deutschen Staatsbürger darf u.a. dann die Ausreise ins Ausland versagt werden, wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden. Und Gewaltdelikte deutscher Bürger bei Veranstaltungen im Ausland beeinträchtigten durchaus deutsche Belange.

Beim Kläger hatte zudem die begründete Gefahr bestanden, dass er bei dem Fußballspiel von Eintracht Frankfurt in Zypern Gewalttaten hätte begehen können. Damit hätte er dem Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zufügen können. Die vorangegangenen Auseinandersetzungen mit Fußballfans hatten letztlich gezeigt, dass der Kläger gewaltbereit ist. Die Tatsache, dass die letzten Vorkommnisse bereits ein Jahr zurückgelegen hatten, änderte im konkreten Fall nichts daran.

Schließlich hatte sich der Kläger nie dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert. Insofern musste davon ausgegangen werden, dass bei ihm weiterhin Aggressionspotential vorhanden ist, das jederzeit unvermittelt und grundlos ausbrechen kann.

Für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gab es überhaupt keine Grundlage.
 
LG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 25.11.2019