Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
Kurzbesprechung
BFH v. 30.3.2017 - IV R 11/15 u. v. 16.3.2017 - IV R 31/14
EStG § 16 Abs. 3
Der Auflösung einer Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Bei dem ersten Fall handelt es sich um eine "echte Realteilung" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen liegt eine "unechte Realteilung" vor.
Im Urteilsfall IV R 11/15 hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Der BFH entschied, dass es sich um eine gewinnneutrale unechte Realteilung handelt. Die Finanzverwaltung hatte die im Streitfall unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft angenommen.
Der Streitfall IV R 31/14 betraf einen Fall, in dem eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das FA vertrat die Auffassung, dass eine gewinnneutrale Realteilung nicht vorliegt, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei. Der BFH stützte sich demgegenüber darauf, dass die Tätigkeit der Gesellschaft infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden sei und deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden habe.
Gesellschafter können damit nach Auffassung des BFH weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Denn es wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält.
Diese neue Sichtweise korrespondiert nicht mit der langjährigen Verwaltungsmeinung (BMF-Schreiben v. 20. 12. 2016 - IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36), wonach eine Gewinnneutralität nur dann zu gewähren ist, wenn der aus-scheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des BFH reagieren wird.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 16 Abs. 3
Der Auflösung einer Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Bei dem ersten Fall handelt es sich um eine "echte Realteilung" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen liegt eine "unechte Realteilung" vor.
Im Urteilsfall IV R 11/15 hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Der BFH entschied, dass es sich um eine gewinnneutrale unechte Realteilung handelt. Die Finanzverwaltung hatte die im Streitfall unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft angenommen.
Der Streitfall IV R 31/14 betraf einen Fall, in dem eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das FA vertrat die Auffassung, dass eine gewinnneutrale Realteilung nicht vorliegt, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei. Der BFH stützte sich demgegenüber darauf, dass die Tätigkeit der Gesellschaft infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden sei und deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden habe.
Gesellschafter können damit nach Auffassung des BFH weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Denn es wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält.
Diese neue Sichtweise korrespondiert nicht mit der langjährigen Verwaltungsmeinung (BMF-Schreiben v. 20. 12. 2016 - IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36), wonach eine Gewinnneutralität nur dann zu gewähren ist, wenn der aus-scheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung des BFH reagieren wird.