16.08.2018

Autobahnparkplatz: Schadensersatz nach Kollision mit Transporter der Straßenbaubehörde?

Ein Fahrzeugführer muss sich beim Ausparken aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz beide Fahrtrichtungen absichern. Er muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt.

OLG Oldenburg 23.4.2018, 4 U 11/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger wollte mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Dabei kollidierte er mit einem Transporter der beklagten Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Kläger und die Beklagte (und Widerklägerin) gaben sich gegenseitig die Schuld an dem Unfall und fordern Schadensersatz voneinander.

Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich nicht falsch verhalten. Er habe die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen sei. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und extrem langsam gefahren.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Er habe mit dem verbotswidrigen Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können. Dem folgte das OLG in seinem Hinweisbeschluss nicht. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Der Kläger hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er musste damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt. Der Behördenmitarbeiter hat sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen hat. Für ihn war der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar. Ein Fahrzeugführer muss sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert.

OLG Oldenburg PM Nr. 33 vom 15.8.2018