25.03.2014

Bauherr haftet nicht für Folgen des Sturzes eines Handwerkers vom Dach wegen unzureichender Absicherung

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, wenn er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Der Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.

OLG Hamm 21.2.2014, 11 W 15/14
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner ließ im Februar 2010 durch den antragstellenden Elektriker eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle in Velen montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Der Antragsteller führte die Dacharbeiten ohne Absicherung der Lichtfelder aus. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein solches Lichtfeld. Der Antragsteller brach durch das Plastik und stürzte auf den etwa sieben Meter darunter liegenden Hallenboden. Dabei verletzte er sich schwer.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 27.000 €. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, so der Antragsteller, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Das LG wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsteller kann keinen Schadensersatz vom Antragsgegner verlangen.

Als privater Bauherr war der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt.

Als Fachleute sind Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkennt und sich auf sie einstellt. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten muss ein Handwerker grundsätzlich selbst gewährleisten.

Der Bauherr haftet vorliegend auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen hat, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen hat. Er durfte insoweit annehmen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schützt, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er musste deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Für deren Einhaltung ist ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

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OLG Hamm PM vom 24.3.2014
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