22.02.2018

Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Kurzbesprechung
BFH v. 7.12.2017 - IV R 23/14

FGO § 118 Abs. 2, § 155
ZPO § 293, § 560

Im Streitfall produzierte die Steuerpflichtige, eine deutsche Fondsgesellschaft, einen Spielfilm. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt.

Streitig war, ob und ggf. in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige im Streitjahr 2001 eine gewinnwirksame Kaufpreisforderung auszuweisen habe. Der bisher festgestellte laufende Gesamthandsgewinn sei daher um diese Kaufpreisforderung zu erhöhen. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage hatten keinen Erfolg. FA und FG hatten die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt.

Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass eine Vertragsauslegung unter Beachtung der Vorgaben des Internationalen Privatrechts nach kalifornischem Recht zu erfolgen hat. Im Streitfall fehlten daher Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Weiter geht es darum, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären ist auch, wie Begriffe wie "Call Option" und "Final Payment" nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.

Da die Ermittlung ausländischen Rechts wegen der erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vom BFH selbst durchgeführt werden darf, wurde der Streitfall an das FG wegen eines sog. Rechtsanwendungsfehlers trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 7.12.2017, IV R 23/14, veröffentlicht am 14.2.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt