14.02.2017

Beantragung der Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch einen Träger der Sozialhilfe

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.

BGH 18.1.2017, XII ZB 98/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das AG im Scheidungsverbundurteil vom 14.2.1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3) getroffen hat. Während der gesetzlichen Ehezeit von Februar 1965 bis Oktober 1988 erlangten die Eheleute folgende Versorgungsanrechte: Der Antragsgegner erwarb in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft i.H.v. 790 DM mtl. Darüber hinaus erlangte er bei der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Beteiligte zu 1) - ZVK-BG) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.H.v. unverfallbar 185 DM mtl. Die Beteiligte zu 3) erwarb in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von 640 DM mtl.

Das AG ermittelte für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG einen Barwert von 11.300 DM und errechnete daraus einen dynamisierten Wert der Rente von 62 DM mtl. Den Versorgungsausgleich regelte es deshalb rechtskräftig dahingehend, dass ein Monatsbetrag von 106 DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragsgegners i.H.v. mtl. 75 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 3) übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG auf dem Versicherungskonto der Beteiligten zu 3) in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften i.H.v. mtl. 31 DM, bezogen auf das Ehezeitende begründet wurden. Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu 3) seit Februar 2015 bis auf weiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hierfür hat die Beteiligte zu 3) einen mtl. Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, einer Unfallrente und einer österreichischen Rente zu leisten.

Das AG wies den Antrag des Antragstellers auf "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" ab. Seine Beschwerde hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.

Nach § 51 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.8.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist für die Durchführung des Abänderungsverfahrens § 226 FamFG anzuwenden. Antragsberechtigt sind daher gem. § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht.

Aber auch aus § 95 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten. Nach § 95 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag ausschließlich darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK-BG sei abweichend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine Sozialleistung.

Bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, handelt es sich nach Art. 45 VersoG um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sondervermögen) des Bayerischen Versorgungsverbands. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche Altersversorgung auf tarifvertraglicher Basis. Die Mitgliedschaft begründet dabei nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25.6.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 3.2.2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis.

Der Begriff der Sozialleistung ist in § 11 SGB I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen.

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