Beitrittsaufforderung an BMF: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung steuerpflichtig?
KurzbesprechungEStG §§ 21, 22 Nr. 3
Streitig ist, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist. Da eine geplante Hochspannungsleitung direkt über das Grundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss er mit dem Unternehmen eine Vereinbarung, wonach dieses zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen berechtigt war, das Grundstück des Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung in Höhe von 17.904 € gewährt und auch gezahlt. Ein Mast wurde auf dem Grundstück nicht erbaut, sondern es wurde lediglich überspannt.
Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es lägen zwar keine Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor, da sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit notfalls auch zwangsweise durch Enteignung hätten durchgesetzt werden können. Der Entschädigungsbetrag sei jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Denn das Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge und sei als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen. Die Gegenleistung des Steuerpflichtigen bestehe ausschließlich darin, dem Unternehmen einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liege der Vereinbarung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zu Grunde.
Der BFH nimmt das Revisionsverfahren nun zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechts-frage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes steuerbar ist, wenn der Grundstückseigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen muss. Aus diesem Grunde hält der Senat es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufzufordern.