31.07.2013

Belästigung durch Zigarettenrauch kann Kündigungsgrund darstellen

Ein Mieter darf zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses - wie hier - muss allerdings nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt.

AG Düsseldorf 31.7.2013, 24 C 1355/13
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein 74-jähriger Rentner und seit über 40 Jahren Mieter der Klägerin. Er war zuvor jahrelang Hausmeister des Mehrparteienhauses. Diese hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt und auf Räumung der Wohnung geklagt, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus beschwert hatten. Auf mehrere Abmahnungen der Vermieterin reagierte der Beklagte nicht.

Das AG wies den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurück. Die hiergegen beim LG erhobene sofortige Beschwerde des Mieters war erfolgreich. Nun gab das AG der Räumungsklage statt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Räumungsanspruch gegen den Beklagten, da die fristlose Kündigung der Klägerin rechtmäßig war.

Ein Mieter darf zwar grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen. Das ist durchaus vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses - wie hier - muss allerdings nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt. Insofern war im vorliegenden Fall der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.

Das Verhalten des Beklagten ließ zudem auf einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung schließen. Denn trotz der Abmahnungen hatte dieser seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehen und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führen konnte. Das Gericht führte insoweit keine Beweisaufnahme durch, da es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah.

Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Infolgedessen galt nach zivilprozessualen Regeln der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung wari nicht weiter zu überprüfen.

Die Klägerin hatte dem starken rauchenden Beklagten insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.

AG Düsseldorf PM v. 31.7.2013
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