15.10.2012

Beleidigende Äußerungen gegenüber Ausbilder auf Facebook-Profil des Auszubildenden können fristlose Kündigung rechtfertigen

Eintragungen auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden, die geeignet sind, den Ausbilder zu beleidigen (hier: "menschenschinder & ausbeuter"), können eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Auszubildenden bei Zugang der Kündigung deutlich über 20 Jahre alt ist (hier: 26 Jahre).

LAG Hamm 10.10.2012, 5 Sa 451/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum "Mediengestalter Digital und Print" bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und u.a. Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik "Arbeitgeber" die folgende Eintragung:
"Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigener Bochum
daemliche schheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen"

Der Beklagte nahm das zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Er betrachtet die Eintragung als Beleidigung. Der Kläger, zum Zeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alt, erhob Kündigungsschutzklage. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei Übertrieben und lustig gemeint gewesen.

Das ArbG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten ist wirksam.

Die Äußerungen des Klägers auf dessen Facebook-Profil sind als Beleidigung des Ausbilders anzusehen. Der Kläger durfte nicht annehmen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Zumal die Äußerung einer Vielzahl von Personen zugänglich war.

Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Das ArbG hat insoweit zu Unrecht entschieden, dass es dem Beklagten zuzumuten gewesen wäre, dem Kläger - angesichts dessen unreifer Persönlichkeit und mangelnder Ernsthaftigkeit - zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche sein Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken.

OLG Hamm PM vom 10.10.2012
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