Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens
BGH 16.5.2018, XII ZB 80/18Die Antragstellerin begehrte von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Die 1985 geschlossene Ehe war auf den am 20.1.2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des AG vom 23.6.2016 geschieden worden. Beide lebten seit Dezember 2007 getrennt.
Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endvermögen zum 20.1.2016 und sein Anfangsvermögen zum 31.1.1985. Das AG verpflichtete den Antragsgegner durch Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss dazu, über den Bestand seines Trennungsvermögens am 1.12.2007 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Belege) sowie zum Endvermögen am 20.1.2016 den Beleg zu einem - näher bezeichneten - Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge wies es zurück.
Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner außergerichtlich Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 1.12.2007. Einen Zugewinn hatte der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten Auskünften nicht erzielt. Die gegen den Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss des AG gerichtete Beschwerde hat das OLG verworfen, weil die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgte, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens hinaus zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten. Sie blieb jedoch vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung.
Gemessen daran war die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) 600 € nicht überschritten hatte. Die Antragstellerin übersah, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungsvermögen stützen wollten, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich war.
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