Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen
KurzbesprechungEStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3
Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung kommt es dabei nicht an.
Weitere Abzugsvoraussetzungen benennt § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Vielmehr nimmt das Gesetz die im Sozialrecht angelegte - im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte - Vermutung, dass Lebenspartner einander bei Bedürftigkeit unterhalten, auf und stellt Unterhaltsleistungen an Personen, die wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen an Einkommen und Vermögen des Lebenspartners teilhaben, in der steuerlichen Rechtsfolge Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte gleich. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG unterstellt für diesen Fall eine der gesetzlichen Unterhalts-pflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung. Durch die Gleichstellung beider Personenkreise entfällt die ansonsten im Einzelfall aufwändige Prüfung, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige gegenüber gesetzlich nicht unterhaltsberechtigten Personen aus sittlichen Gründen unterhaltsverpflichtet ist.
Der BFH hat nun entschieden, dass sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert und deshalb eine Kürzung von Sozialleistungen zu vergegenwärtigen hat, im Rahmen von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht stellt. Denn auch in einem solchen Fall verweist ihn der Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft auf Einkommen und Vermögen seines Lebenspartners. Eine Anrechnung fiktiver Einkünfte kommt im Rahmen der sozialrechtlich angelegten Zwangsläufigkeit daher ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche dem Sozialrecht ohnehin fremd ist.