11.08.2016

Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage geeignet

Es kommt gerade nicht darauf an, dass beim Berliner Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt haben. Die ortsübliche Miete kann für eine konkrete Wohnung selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden.

LG Berlin 9.8.2016, 18 S 111/15 u.a.
Der Sachverhalt:
In dem Rechtsstreit Az.: 67 S 72/16 wollte die Vermieterin erreichen, dass die beklagte Mieterin einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um rund 134 € auf 1.033 € für eine 134,79 qm große Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte (entsprechend 7,67 €/m²) zustimmt. Das AG hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Mieterin blieb erfolglos.

In dem Rechtsstreit Az.: 18 S 111/15 hatte die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um rund 54 € auf 725 € für eine 93,13 qm große Wohnung in Berlin-Wilmersdorf verlangt. Das AG hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Vermieterin verurteilte das LG die Mieter dazu, einer Erhöhung um 13,03 € monatlich (entsprechend 7,34 €/m²) zuzustimmen.

Die Revision zum BGH wurde in beiden Fällen nicht zugelassen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jeweils mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig.

Die Gründe:
Der Berliner Mietspiegel 2015 war sowohl vom Land Berlin als auch von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spricht aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbildet. Es kommt gerade nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt haben. Denn maßgebliches Gewicht hat vielmehr der Umstand, dass die Gemeinde - hier das Land Berlin - den Mietspiegel erstellt und anerkannt hat.

Die von der Vermieterin im Verfahren Az. 67 S 72/16 erhobene Zustimmungsklage hatte sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt. Dadurch hat die Vermieterin zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren. Schließlich war auch aufgrund der Entstehungsgeschichte des Mietspiegels 2015 nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissenschaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden waren. Zumindest fallen etwaige Mängel bei der Erstellung des Mietspiegels nicht erheblich ins Gewicht.

Ein Sachverständigengutachten musste nicht mehr eingeholt werden. Schließlich kann die ortsübliche Miete für eine konkrete Wohnung selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr wird auch in Sachverständigengutachten nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen sind. Der einfache Mietspiegel ist ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Die in dem Rechtsstreit Az.: 18 S 111/15 erhobenen Angriffe der Vermieterin gegen die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und -auswertung waren unberechtigt, da bereits die Primärdatenerhebung einen hohen Qualitätsstandard ausgewiesen hatte. Soweit die Vermieterin eine Liste mit höheren Vergleichsmieten als im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesen vorgelegt hatte, war dies unerheblich. Aufgrund der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2015 war zu erkennen, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, jedoch als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden waren.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Webseite Berlin.de veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az. 67 S 72/16 zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
  • Um direkt zum Volltext von Az. 18 S 111/15 zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
LG Berlin PM vom 10.8.2016
Zurück