Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
BMF-SchreibenEStG §§ 49, 50a
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist.
Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Datenbanken liegt eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG nur vor, wenn dem inländischen Nutzer umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden (insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte). Das kann sowohl die Nutzung der Datenbank insgesamt als auch einzelne Inhalte betreffen. Getrennt zu beurteilen ist die Überlassung der für die Datenbankanwendung notwendigen Software, wenn nicht die Datenbanknutzung im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarung steht.
In beiden Fällen können somit im Inland steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, die ggf. auch dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Das BMF-Schreiben erläutert sowohl die bei der steuerlichen Beurteilung maßgebenden Grundsätze und geht zusätzlich auf Einzelfälle und die dabei zu beachtenden Besonderheiten ein.