03.06.2019

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe?

Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

BGH v. 17.4.2019 - XII ZB 546/18
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt ihren Ehemann, den Antragsgegner, auf Getrenntlebensunterhalt in Anspruch. Das AG gab dem Antrag mit Beschluss vom 18.10.2017, dem Antragsgegner zugestellt am 23.10.2017, teilweise statt.

Mit beim AG am 23.11.2017 eingegangenem Rechtsanwaltsschriftsatz beantragte der Antragsgegner, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen, und weiter ausgeführt: "Die Beschwerde wird nur unter der Bedingung von Verfahrenskostenhilfe erhoben. Im Umfange der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sodann Beschwerde gegen den Beschluss des AG (...) eingelegt." Der Schriftsatz enthält eine Begründung, weshalb das AG zu Unrecht zu einer Unterhaltspflicht gelangt sei, und ist vom Antragsgegnervertreter unterschrieben.

Das OLG teilte dem Antragsgegnervertreter den Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags mit und bewilligte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 29.8.2018 die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Nach entsprechendem Hinweis verwarf das OLG dann die Beschwerde, weil diese nur unter einer Bedingung und daher unzulässig eingelegt worden sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, weil der Antragsgegner innerhalb der ab Zustellung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses laufenden Wiedereinsetzungsfrist weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch Beschwerde eingelegt habe.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Wird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, der Antrag solle eine (künftige) Verfahrenshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen. Wenn der Rechtsmittelführer aber einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift bzw. einer Beschwerdebegründung erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln. Die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Beschwerde auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, er also unbedingt Beschwerde eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme des Rechtsmittels vorbehält. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Beschwerdeeinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die etwa darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des PKH-Gesuchs" bezeichnet wird, von einer "beabsichtigten Berufungsbegründung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach Gewährung der PKH" begründet werde. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung einer verfahrensbezogenen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen.

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das OLG den Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.11.2017 nicht als Beschwerde, sondern lediglich als Verfahrenskostenhilfeantrag angesehen hat. Allerdings erfüllt dieser Schriftsatz insofern die Anforderungen an eine Rechtsmittel(begründungs)schrift, als er die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie Darlegungen dazu enthält, aus denen sich deren Unrichtigkeit ergeben soll, und vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners unterzeichnet ist. Ob trotz Fehlens eines Beschwerdeantrags auch den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügt ist, kann jedoch ebenso dahinstehen wie das Fehlen eines vollen Rubrums.

Denn das OLG hat zu Recht angenommen, aus dem Schriftsatz ergebe sich mit der erforderlichen, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass nur ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden sollte. Mit eben diesem Antrag wird der Schriftsatz eingeleitet und im Folgesatz eindeutig erklärt, die Beschwerde werde nur unter der Bedingung eingelegt, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Diese vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners abgegebene Erklärung lässt allein den Schluss einer "bedingten Beschwerde" zu, die aus wirtschaftlichen Erwägungen gerade nicht unabhängig von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und allein in ihrer Durchführung von der Bewilligung bzw. ihrem Umfang abhängig sein sollte.

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