Beschwerdeberechtigung gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung
BGH 31.1.2018, XII ZB 25/17Die Beteiligten streiten um die postmortale Feststellung der Vaterschaft des im Februar 2014 in Spanien verstorbenen deutschen Staatsangehörigen, S.N., für den Oktober 2014 in Deutschland geborenen Beteiligten zu 3). Auf Antrag der Kindesmutter (Beteiligte zu 2)) stellte das AG nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Verstorbenen fest. Die Beteiligte zu 1), die als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben bestellt worden und an dem Verfahren beteiligt wurde, legte dagegen Beschwerde ein. Ebenso legte die Beteiligte zu 4), die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt war, Beschwerde ein. Sie gibt an, dass sie mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen war.
Das OLG verwarf die beiden Beschwerden. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beteiligte zu 4) ist nicht beschwerdebefugt. Ob die Beteiligte zu 4) die Ehefrau des Verstorbenen war oder nicht kann offen bleiben, denn selbst die Ehefrau des Verstorbenen ist in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren abweichend von der ehemals geltenden Regelung in § 55b Abs. 1 und 3 FGG grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Dies gilt auch unabhängig von ihrer sonstigen Rechtsstellung, z.B. als Erbin oder Inhaberin der Totenfürsorge, und auch, wenn sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen wäre, denn aus § 184 Abs. 3 FamFG ergibt sich keine Beschwerdebefugnis unabhängig von §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Für sie begründet die Vaterschaftsfeststellung nur einen Rechtsreflex.
Die Beschwerdebefugnis folgt auch nicht daraus, dass der Antragstellerin Straftaten im Zusammenhang mit der für die Vaterschaftsfeststellung verwendeten Blutproben vorgeworfen werden. Dies ist allenfalls für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung.
Die Beteiligte zu 1) ist ebenso nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Sie nimmt kraft ihrer Stellung als Nachlasspflegerin nach §§ 1960, 1961 BGB die Interessen der unbekannten Erben wahr. Das Interesse der Erben begründet aber keine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung für das das Abstammungsverfahren i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG. Die Vaterschaftsfeststellung ist grundsätzlich zwar geeignet, in die Rechtsstellung der Erben einzugreifen. Dies reicht jedoch nicht aus, da es sich lediglich um eine mittelbare Beeinträchtigung handelt, die keine Beschwerdebefugnis begründen kann. Es sind lediglich die wirtschaftlichen Interessen der Erben betroffen. Die Beteiligte zu 1) kann ihre Beschwerderecht auch nicht auf § 184 Abs. 3 FamFG stützen. Die Beteiligtenstellung allein reicht nicht aus, eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
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