Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Zunächst war unklar, wann das beA starten darf. Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 1.1.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Aufgrund der damit eingeführten freiwilligen Erprobungsphase liegt nach der jetzigen Rechtslage kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Bereits am 28.9.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen.
BRAK
Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 1.1.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Aufgrund der damit eingeführten freiwilligen Erprobungsphase liegt nach der jetzigen Rechtslage kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Bereits am 28.9.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen.