Besteuerung von Altersrenten der Vereinten Nationen
Kurzbesprechung
BFH v. 5.4.2017 - X R 50/14
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2
Im Streitfall war die Steuerpflichtige Bedienstete der Vereinten Nationen (VN) und erhielt nach ihrem Ausscheiden au dem aktiven Dienst eine Altersversorgung über einen "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF). Da FA besteuerte die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Anteil von 50 % und unterwarf einen Teilbetrag unter Anwendung der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG der Ertragsanteilsbesteuerung. Der BFH hat diese steuerliche Behandlung nun ausdrücklich bestätigt.
Bezieht ein Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die der deutschen Einkommensbesteue-rung unterliegen, so ist bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Der BFH entschied, dass die von einer internationalen Organisation wie den VN bezogenen Einkünfte nach diesen Maßstäben zu qualifizieren sind. Dementsprechend ist bei Alterseinkünften im Wege rechtsvergleichender Betrachtung zu prüfen, welcher Einkunftsart sie zugehören und ggf. welchem Regelwerk innerhalb dieser Einkunftsart sie zu unterwerfen sind. Das bedeutet, dass ausländische oder, wie im Streitfall, internationale Alterseinkünfte strukturell und inhaltlich mit den jeweils bestimmenden Charakteristika der inländischen Alterssicherungssysteme abzugleichen sind. Vollkommene Übereinstimmung ist allerdings unwahrscheinlich und deshalb auch nicht erforderlich.
Nach diesen Maßstäben war die VN-Rente im Streitfall nicht nach als Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in vollem Umfang zu versteuern, sondern unterfällt der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Da die Rentenzahlungen bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hatten, betrug der Ertragsanteil 50%, im Streitfall vom FA wiederum zutreffend begrenzt durch die Ertragsanteilsbesteuerung in Anwendung der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG.
Im Streitfall handelte es sich um eine Rente, die, wäre sie Teil der inländischen Alterversorgung, zur Basisversorgung gehören würde, die sich dadurch auszeichnet, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und dass sie der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Das wird dadurch gewährleistet, dass die Ansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Beitragszahlungen beruhen auf gesetzlicher Anordnung, die Versicherung ist obligatorisch und die Leistungen sind öffentlich-rechtlicher Natur.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2
Im Streitfall war die Steuerpflichtige Bedienstete der Vereinten Nationen (VN) und erhielt nach ihrem Ausscheiden au dem aktiven Dienst eine Altersversorgung über einen "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF). Da FA besteuerte die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Anteil von 50 % und unterwarf einen Teilbetrag unter Anwendung der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG der Ertragsanteilsbesteuerung. Der BFH hat diese steuerliche Behandlung nun ausdrücklich bestätigt.
Bezieht ein Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die der deutschen Einkommensbesteue-rung unterliegen, so ist bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis. Der BFH entschied, dass die von einer internationalen Organisation wie den VN bezogenen Einkünfte nach diesen Maßstäben zu qualifizieren sind. Dementsprechend ist bei Alterseinkünften im Wege rechtsvergleichender Betrachtung zu prüfen, welcher Einkunftsart sie zugehören und ggf. welchem Regelwerk innerhalb dieser Einkunftsart sie zu unterwerfen sind. Das bedeutet, dass ausländische oder, wie im Streitfall, internationale Alterseinkünfte strukturell und inhaltlich mit den jeweils bestimmenden Charakteristika der inländischen Alterssicherungssysteme abzugleichen sind. Vollkommene Übereinstimmung ist allerdings unwahrscheinlich und deshalb auch nicht erforderlich.
Nach diesen Maßstäben war die VN-Rente im Streitfall nicht nach als Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in vollem Umfang zu versteuern, sondern unterfällt der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Da die Rentenzahlungen bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hatten, betrug der Ertragsanteil 50%, im Streitfall vom FA wiederum zutreffend begrenzt durch die Ertragsanteilsbesteuerung in Anwendung der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG.
Im Streitfall handelte es sich um eine Rente, die, wäre sie Teil der inländischen Alterversorgung, zur Basisversorgung gehören würde, die sich dadurch auszeichnet, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und dass sie der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Das wird dadurch gewährleistet, dass die Ansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Beitragszahlungen beruhen auf gesetzlicher Anordnung, die Versicherung ist obligatorisch und die Leistungen sind öffentlich-rechtlicher Natur.