Besteuerung von Versicherungserträgen
BMF-SchreibenEStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (BGBl. I 2016, 1730) wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG insoweit ergänzt, als bei fondsgebunden Lebensversicherungen ab 2018 15 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge zu 15 % von der Einkommensteuer befreit ist, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Das soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschaliert ausgleichen. Außerdem bestimmt die Finanzverwaltung, dass negative Unterschiedsbeträge in Höhe von 15 % unberücksichtigt bleiben.