Bestimmung des Verkehrswerts von Wohnungseigentum bei mehreren Klägern
BGH v. 21.3.2019 - V ZR 120/17
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 24.10.2018 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 28.2.2017 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 167.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 4.12.2018, in dem er unter Hinweis auf die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG geltend macht, der Gegenstandswert sei lediglich auf 5.000 € festzusetzen.
Die Gründe:
Es besteht keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf 5.000 € oder einen anderen Betrag herabzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat beruht auf den sich aus dem angegriffenen Urteil des LG Dortmund ergebenden Werten zu den einzelnen Streitgegenständen, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Fünffache des Wertes der Einzelinteressen der Kläger nicht überschreiten darf. Der Einwand des Klägers, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung. Gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt, darf der Wert "in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen".
Die Frage, wie die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG bei mehreren Klägern zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht ist der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen, während andere den niedrigsten Einzelverkehrswert für maßgebend halten. Nach einer dritten Ansicht sind in einem solchen Fall die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren. Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Hierfür sprechen der Wortlaut und systematische Erwägungen.
Die Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer bei § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht auch dem Verständnis, das überwiegend zu § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG vertreten wird. Danach darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG sind bei der Bestimmung des Einzelinteresses die Interessen des Klägers und der auf seiner Beigetretenen zu berücksichtigen. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung ist es nicht vereinbar, von einer Addition der Interessen aller Kläger abzusehen. Dies gilt im gleichem Maße für die in § 49a Abs. 1 Satz 3 WEG bestimmte Obergrenze. Dass die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungen der Kläger zu 1) und 2) vorliegend niedriger ist als der festgesetzte Gegenstandswert, lässt sich nicht feststellen.
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Mit Beschluss vom 24.10.2018 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 28.2.2017 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 167.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 4.12.2018, in dem er unter Hinweis auf die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG geltend macht, der Gegenstandswert sei lediglich auf 5.000 € festzusetzen.
Die Gründe:
Es besteht keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf 5.000 € oder einen anderen Betrag herabzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat beruht auf den sich aus dem angegriffenen Urteil des LG Dortmund ergebenden Werten zu den einzelnen Streitgegenständen, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Fünffache des Wertes der Einzelinteressen der Kläger nicht überschreiten darf. Der Einwand des Klägers, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung. Gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt, darf der Wert "in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen".
Die Frage, wie die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG bei mehreren Klägern zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht ist der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen, während andere den niedrigsten Einzelverkehrswert für maßgebend halten. Nach einer dritten Ansicht sind in einem solchen Fall die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren. Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Hierfür sprechen der Wortlaut und systematische Erwägungen.
Die Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer bei § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht auch dem Verständnis, das überwiegend zu § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG vertreten wird. Danach darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG sind bei der Bestimmung des Einzelinteresses die Interessen des Klägers und der auf seiner Beigetretenen zu berücksichtigen. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung ist es nicht vereinbar, von einer Addition der Interessen aller Kläger abzusehen. Dies gilt im gleichem Maße für die in § 49a Abs. 1 Satz 3 WEG bestimmte Obergrenze. Dass die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungen der Kläger zu 1) und 2) vorliegend niedriger ist als der festgesetzte Gegenstandswert, lässt sich nicht feststellen.
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