29.06.2017

Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.6.2017 ein Schreiben zur Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft (- IV C 2 - S 2706/14/10001 - DOK 2017/0543913 -) veröffentlicht. Grund dafür war ein BFH-Urteil vom 25.3.2015 (Az.: I R 52/13), wonach die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.

BMF-Schreiben
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt bei Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 8.2.2016 (BStBl I S. 237):

JPöR sind nur mit ihren BgA jeweils unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft resultiert losgelöst von der Einkünftequalifikation im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Personengesellschaft bei der beteiligten jPöR auf Grund des § 4 KStG nur ein BgA, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft nicht vermögensverwaltend oder land- und forstwirtschaftlich sind. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft. Auch der Umstand, dass an der Personengesellschaft nur jPöR beteiligt sind, hat hierauf keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteil I R 25/81 v. 9.5.1984). Ein solcher BgA liegt losgelöst davon vor, ob die für die Merkmale der wirtschaftlichen Selbständigkeit einerseits und des wirtschaftlichen Gewichts andererseits geltenden Umsatzgrenzen des R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR erfüllt sind.

Linkhinweise:

Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte ausführliche BMF-Schreiben klicken Sie bitte hier (pdf-Format).

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