02.11.2015

Betriebliche Altersversorgung: Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.

BGH 16.9.2015, XII ZB 166/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 nach knapp 30 Jahren geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil aufgrund des vor dem 1.9.2009 geltenden Rechts so geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von 16,11 € mtl. übertragen wurden.

Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von 50,40 € mtl. übertragen. I.Ü. ordnete das Familiengericht gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung mtl. Rentenanwartschaften von 24,14 € zu Gunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns i.H.v. rd. 5.450 € an. Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.

Das AG wies den Antrag zurück. Das OLG wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihren Abänderungsantrag weiter. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sachprüfung zurückzuweisen.

Der Abänderungsantrag lässt sich nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1.9.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 S. 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Abänderungsantrag ist gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Vorliegend bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.

Das OLG hat den Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht als zulässig behandelt. Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann. Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs etwa analog § 256 ZPO auch nicht generell ausgeschlossen sind, können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen. Damit steht im Einklang dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt.

Am Feststellungsinteresse fehlt es daher grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses, namentlich des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen. In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige mögliche Anspruchsgegner dies in Abrede stellt.

Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das OLG den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen. Der Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das OLG davon ausgegangen ist, dass wegen der Anrechte bei der Z-Versicherung kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

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