09.05.2016

Betriebskosten: Vermieter darf Mindestmüllmenge festlegen

§ 556a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen. Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen.

BGH 6.4.2016, VIII ZR 78/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Im Mietvertrag ist u.a. die Umlage der Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter vereinbart. Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte berechtigt war, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2010 und 2011 die Kosten für die Entsorgung des Restmülls anhand der Verursachung einer Mindestmüllmenge im jeweiligen Mieterhaushalt zu berechnen.

Im November 2007 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie die Müllentsorgungskosten ab dem Jahr 2008 nicht mehr - wie bisher - insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werde. Jeder Mieter erhielt für die Abfallschleuse einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden für den Abrechnungszeitraum 2008 für den Kläger und seine Ehefrau 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den Abrechnungszeitraum 2009 erfasst.

Im Dezember 2009 teilte die Beklagte mit, die Abfallschleuse werde bisher noch nicht von allen Haushalten genutzt; die gemeindliche Abfallsatzung sehe jedoch ein zu bezahlendes Mindestvorhaltevolumen vor. Die Beklagte erklärte, sie werde für den Restmüll ab dem Jahr 2010 eine Mindestmenge in Ansatz bringen und für einen Zweipersonenhaushalt - wie dem des Klägers - zehn Liter pro Woche berechnen, jährlich somit 520 Liter. Der bisherige Verteilerschlüssel werde beibehalten. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe nicht die Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste Schüttmenge zugrunde legen. Danach errechnet er für das Jahr 2010 ein Guthaben i.H.v. 36,51 €, für das Jahr 2011 i.H.v. 39,43 €.

Der Kläger beantragte in erster Linie, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Restmüllbeseitigung für die Jahre 2010 und 2011 neu zu berechnen, und zwar zu 70 % nach tatsächlicher Schüttmenge. AG und LG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger konnte weder gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB eine Neuabrechnung der Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 verlangen noch stand ihm ein Betriebskostenguthaben zu.

§ 556a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen. Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen. Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gem. § 556a Abs. 2 S. 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.

Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Regelung des § 556a Abs. 2 BGB u.a. das Ziel verfolgt, mehr Abrechnungs- und Kostengerechtigkeit zu schaffen. Dem trägt die Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll Rechnung. Zwar mag es sein, dass sich hierdurch in gewissem Umfang Mieter benachteiligt sehen, die tatsächlich weniger Abfall produzieren. Die Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge ist gleichwohl sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Anreiz entgegenwirkt, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie diesen auf den Standplätzen der Hausmüllcontainer abstellen, die Wertstofftonnen fehlerhaft befüllen oder den Restmüll an anderer Stelle entsorgen.

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