Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall
KurzbesprechungEStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
KStG § 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2
Der BFH hat im Zusammenhang mit der Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht entschieden, dass nicht nur eine "gewerbliche", sondern auch eine vermögensverwaltend tätige, aber i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG "gewerblich geprägte" inländische KG ihren ausländischen Gesellschaftern (im Streitfall: chilenische Kapitalgesellschaften) eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG) vermitteln kann. Daraus folgt, dass beim Bezug von (inländischen) Dividenden durch die KG die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) insoweit ausgeschlossen ist. Die ausländischen Gesellschafter der KG werden daher nach Maßgabe ihrer beschränkten Steuerpflicht veranlagt und auf die hierbei sich ergebende Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld werden die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. auch erstattet.
Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG dagegen im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder aber der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters im Ausland begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen ist (z.B. Chile).
Diese Prüfung nach dem Veranlassungsprinzip (entscheidend ist das "auslösende Moment" für den Erwerb der Beteiligung) erfordert eine Abwägung, ob das Innehaben der Beteiligung, aus der die KG die Dividende erzielt hatte, überwiegend mit der branchenähnlichen (ausländischen) betrieblichen Tätigkeit der Gesellschafter im Zusammenhang stand. Da das FG im Streitfall hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hatte, wurde der Streitfall vom BFH zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, veröffentlicht am 4.4.2018.