26.03.2019

Betrug bei Autokauf in Bulgarien: Keine Klage vor deutschen Gerichten

Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen.

OLG Celle v. 6.2.2019 - 7 U 102/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin wurde über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u.a. als "reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand" beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm.

 

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von rd. € 60.000 an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche besteht zwischen den Parteien Streit. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht in "makellosem Bestzustand", vielmehr wies es zahlreiche Mängel u.a. infolge eines schweren Unfalls auf.

 

Die Klägerin nahm die Verkäuferin deshalb vor dem LG auf Schadensersatz in Anspruch. Sie stützte die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB), weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden könnte.

 

Das LG bejahte seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache und verurteilte die Beklagte. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage als unzulässig ab.

 

Die Gründe:

Das LG ist tatsächlich nicht zuständig. Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

 

Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stützt - für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig sind, wenn die Täuschung in Deutschland stattgefunden hat - muss hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstellt, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden kann, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Für deren Prüfung aber sind die bulgarischen Gerichte zuständig.

 

Die Klage wurde demzufolge als unzulässig abgewiesen. Einer ggf. in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

OLG Celle PM vom 20.3.2019