29.06.2017

Betrugsschaden als vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sofern die ernsthafte Absicht bestand, das Grundstück zu Vermietungszwecken zu erwerben.

Kurzbesprechung
BFH v. 9.5.2017 - IX R 24/16

EStG §§ 7, 9, 21

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutztes Grundstück sind als Werbungskosten lediglich im Wege der Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) abziehbar. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird und es nicht zur Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

Im entschiedenen Streitfall beabsichtigte der Steuerpflichtige den Erwerb eines Villengrund-stücks, das er teilweise vermieten wollte. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Steuerpflichtige vertraute einem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich veruntreute der Makler jedoch das Geld und verwendete es für sich.

Der BFH ließ den verlorenen Aufwand zum sofortigen Werbungskostenabzug zu, da im Streitfall keine Zweifel daran bestanden, dass der Steuerpflichtige das Grundstück später erworben und tatsächlich zu Vermietungszwecken genutzt hätte. Vorab entstandene (vergeblicher) Aufwendungen sind also immer dann sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn die Erwerbs- und Vermietungsabsicht und damit die Absicht, Einkünfte zu erzielen, feststeht.

Der Streitfall wurde vom BFH an das FG zurückverwiesen, da es für den beim Werbungskos-tenabzug maßgeblichen Abflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 2 EStG) darauf ankommt, in welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld nicht mehr zurückbekommen würde. Hierzu fehlte es im Streitfall an entsprechenden Feststellungen des FG, das den Werbungskostenabzug schon dem Grunde nach versagt hatte.

BFH, Urteil v. 9.5.2017, IX R 24/16, veröffentlicht am 28.6.2017

Verlag Dr. Otto Schmidt