14.08.2014

Bevollmächtigte Rechtsanwälte haben kein Einsichtsrecht in Personalakte ihrer Mandanten

Nur der Arbeitnehmer selbst hat das Recht, seine Personalakte einzusehen. Dieses Recht kann er grundsätzlich nicht auf Dritte, auch nicht auf einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär übertragen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert ist, die Personalakte einzusehen.

LAG Schleswig-Holstein 17.4.2014, 5 Sa 385/13
Der Sachverhalt:
Ursprünglich stritten die Parteien auch über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin. Nach einem Teilvergleich ging es in der Berufung vor dem LAG nur noch um die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Personalakte einsehen darf.

Die Klägerin machte geltend, es sei angemessen, etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bevollmächtigen, um überprüfen zu können, ob in der Personalakte Daten zu korrigieren oder zu beseitigen seien. Schließlich sei sie auch berechtigt, Aufzeichnungen zu machen, die sie später ihrem Prozessbevollmächtigen vorlegen könne.

Das Arbeitsgericht hatte ein Einsichtsrecht des Prozessbevollmächtigten bejaht.

Die Gründe:
Zwar besteht unstreitig ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, das sich während des Arbeitsverhältnisses aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 GG, Art. 1 GG ergibt. Dieses steht dem Arbeitnehmer aber nur persönlich zu.

Prozessbevollmächtigte oder sonstige Dritte dürfen das Einsichtsrecht grundsätzlich nicht für den Arbeitnehmer wahrnehmen, auch wenn sie von diesem bevollmächtigt wurden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und vor allem aus der Systematik der § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG. Denn gem. § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, wenn er Einsicht in seine Akte nimmt. Zum einen bedeutet "hinzuziehen", dass nur gemeinsam Einsicht genommen werden darf. Zum anderen folgt aus Satz 2 im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber nicht auch noch anderen Dritten - gemeinsam mit dem Arbeitnehmer oder nicht - Einsicht gewähren muss.

Dennoch kann in Ausnahmefällen das Einsichtsrecht doch von einem konkret bevollmächtigten Dritten ausgeübt werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet verhindert ist, das Einsichtsrecht wahrzunehmen - etwa bei Krankheit oder Auslandsaufenthalt - und eine sofortige Einsichtnahme erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann dann unter vertraglichen Fürsorgegesichtspunkten dazu verpflichtet sein, Dritten die Einsichtnahme zu erlauben.

juris
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