05.11.2018

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Mit BMF-Schreiben v. 18.10.2018 erläutert die Finanzverwaltung die sich aus dem Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ergebenden Rechtsfolgen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.10.2018 - IV C 6 - S 2176/07/10004:001, DOK 2018/0833103

EStG § 6a

Die bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen bislang verwendeten "Heubeck-Richttafeln 2005 G" wurden durch die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ersetzt, die erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20. 7.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der Übergang muss einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens erfolgen. Die "Richttafeln 2005 G" können letztmals für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30.6,2019 endet.

Nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Unterschiedbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden. Das BMF- Schreiben erläutert dazu die unterschiedlichen Auswirkungen der sich ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten mit entsprechenden Billigkeitsregelungen.
 

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