05.04.2018

Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen. Der ZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine öffentliche Zustellung stets einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

BGH 30.11.2017, I ZB 5/17
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer titulierten Geldforderung gegen die Schuldnerin, eine GmbH. Der Gerichtsvollzieher konnte dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft weder unter der inländischen Anschrift der Schuldnerin noch unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin zustellen.

Der Gläubiger beantragte daraufhin beim Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine solche Zustellung sei nicht möglich. Mit seiner dagegen eingelegten Erinnerung beantragte der Gläubiger, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Ladung zum Termin öffentlich zuzustellen.

Das AG wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers blieb vor dem LG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hob der BGH den Beschluss des LG auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Mit der vom LG gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des LG kann der Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen.

Ist der Gerichtsvollzieher von einer Partei mit der Zustellung beauftragt, kann er die Zustellung nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO entweder selbst ausführen oder die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Für die Ausführung dieser Zustellung finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Danach ist insbesondere eine Ersatzzustellung (§§ 178 ff. ZPO) zulässig. Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher nach § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von §§ 185, 186 Abs. 1 S. 1 ZPO befugt, die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewilligen.

Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet nach § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO das Prozessgericht. Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO öffentlich zugestellt werden. Entgegen der Ansicht des LG kann die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Erwägung verneint werden, das System der Parteizustellung kenne - anders als das System der Amtszustellung - keine öffentliche Zustellung. Nach § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen für die Zustellung auf Betreiben der Parteien grundsätzlich entsprechende Anwendung.

Allein der Umstand, dass die Bestimmungen über die öffentliche Zustellung unmittelbar allein auf Amtszustellungen anwendbar sind, steht ihrer entsprechenden Anwendung auf Parteizustellungen daher nicht entgegen. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht. Der ZPO ist entgegen der Ansicht des LG nicht zu entnehmen, dass eine öffentliche Zustellung stets einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

Nach der am 26.11.2016 in Kraft getretenen Regelung des § 882c Abs. 2 S. 3 ZPO entscheidet - abweichend von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO - der Gerichtsvollzieher über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Bei der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung der Eintragungsanordnung handelt es sich zwar um eine Zustellung von Amts wegen und nicht um eine Zustellung im Parteibetrieb. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Gerichtsvollzieher die Bewilligung der öffentlichen Zu-stellung eines im Parteibetrieb zuzustellenden Schriftstücks verwehrt ist.

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