Bewirtungskosten anlässlich einer kirchlichen Trauung sind nicht absetzbar
FG Köln 11.11.2014, 2 K 1706/11Der Kläger hatte im Jahr 2008 kirchlich geheiratet. Ausweislich der eingereichten Rechnung waren bei der anschließenden Hochzeitsfeier ca. 150 Gäste anwesend. Insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 16.523 €. Der Kläger war der Ansicht, die Feier habe einen "beruflichen" Anlass gehabt. Es sei hoch gewürdigt worden, dass er eine Feier durchgeführt habe, die er nicht von Dritten finanziell habe bezuschussen lassen. Er sei aufgrund seiner Stellung auf eine besondere Publizität angewiesen. Der Bekanntheitsgrad müsse mit den bekannten Mitteln der Presse positiv dargestellt werden. Erfolge und Personen müssten ständig präsent sein. Nach diesem Grundsatz seien die Gäste ausgesucht worden. Zu einigen in der Gästeliste aufgeführten Personen bestünden keine privaten Beziehungen.
Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Aufwendungen für die Feier zu Recht steuerlich nicht berücksichtigt.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, anhand der Kriterien zu beantworten, die für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen werden. Danach liegen Werbungskosten in diesem Kontext dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.
Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Der Anlass einer Feier ist nach BFH-Rechtsprechung zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung dann zulässig, wenn eine Trennung anhand von objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung möglich ist.
Eine Hochzeitsfeier ist zunächst eine höchst persönlich motivierte Veranstaltung und steht - anders als Feiern anlässlich eines betrieblichen Jubiläums oder des Ausscheidens aus einem Betrieb - mit der beruflichen Tätigkeit einer Person regelmäßig in keinem Zusammenhang. Somit konnte davon ausgegangen werden, dass die Feier am Tag der kirchlichen Trauung im Wesentlichen privat veranlasst war. Soweit der Kläger der Ansicht war, die hierfür entstandenen Kosten müssten gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeteilt werden, konnte davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur in einem unbedeutenden Maße auf beruflichen Umständen beruhten und insofern auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht aufzuteilen waren. Selbst wenn eine berufliche und private Doppelmotivation in Frage gekommen wäre, so fehlte es doch an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Die vom Kläger eingereichte Gästeliste war jedenfalls nicht dafür geeignet.
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