09.05.2012

BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm "nahestehende" juristische Person

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich als Wohnraumvermieter für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr "nahestehende" juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen. Es ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Vermieters dient.

BGH 9.5.2012, VIII ZR 238/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, beansprucht als Vermieter die Räumung einer von dem beklagten Mieter innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23.1.2009 gekündigt.

Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB in Abrede und ist der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

AG und LG gaben der Räumungsklage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Räumung der Wohnung.

Es war entscheidend darauf abzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LG erfüllt die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, u.a. durch die Unterhaltung von Beratungsstellen.

Es handelt sich daher bei der Diakonie um eine dem Kläger "nahestehende" juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 64 vom 9.5.2012
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