17.09.2013

BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Den Fluggästen eines verspäteten, in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung zu, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

BGH 17.9.2013, X ZR 123/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 1/2 Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das AG wies die auf Zahlung einer Ausgleichszahlung von jeweils 600 € gerichtete Klage ab. Das LG gab ihr statt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der BGH hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 26.2.2013 (C-11/11 - Air France/Folkerts) nahm der BGH das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurück. Nunmehr wies der BGH die Revision der Beklagten zurück.

Die Gründe:
Die Klageforderung ist begründet (so ähnlich auch im Urteil vom 7.5.2013, X ZR 127/11), weil nach der Rechtsprechung des EuGH den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.

Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der EU noch aus dem GG.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 150 vom 17.9.2013
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