25.07.2011

BGH: Keine Vergütung für den zum Vormund bestellten Verein (Änderung der Rspr.)

Wird ein Verein gem. § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gem. § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen.

BGH 25.5.2011, XII ZB 625/10
Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gem. § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 S. 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.

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