07.07.2015

BGH stärkt Unterhaltsanspruch von Müttern unehelicher behinderter Kinder

Der Senat hat zwar entschieden, dass ein im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestehender (Mindest-) Bedarf später auch durch eine Teilzeittätigkeit bestritten werden kann. Soweit daraus eine vollständige Bedarfsdeckung auch für künftige Zeiten abgeleitet wurde, hält er daran aber nicht fest. Damit stärkt der BGH den Unterhaltsanspruch von Müttern unehelicher behinderter Kinder.

BGH 10.6.2015, XII ZB 251/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Oktober 2010 geborenen, zu 100 % schwerbehinderten T. (Down-Syndrom). Der Sohn lebt bei der Antragstellerin. Diese hatte ihr Lehramt-Studium infolge der Schwangerschaft unterbrochen. Inzwischen lebt sie mit T. im Haus ihrer Eltern und hat neben der Betreuung des Kindes das Studium wieder aufgenommen. T. besucht seit September 2012 eine für behinderte Kinder spezialisierte Kindertagesstätte. Vierteljährlich nimmt das Kind in Begleitung der Mutter an Therapiewochen teil. Täglich muss die Antragstellerin mit dem Kind Übungen durchführen. Der Antragsgegner, der zur Zeit der Geburt des Kindes ebenfalls Student war, schloss sein Studium ab und ist nun wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität.

Die Antragstellerin hatte Betreuungsunterhalt für die Zeit ab November 2012 begehrt. Sie machte geltend, dass sie auch während der Betreuung des Sohnes in der Kindertagesstätte ständig rufbereit sein müsse. Darüber hinaus sei es häufig notwendig, T. schon am frühen Nachmittag abzuholen, wenn Therapietermine anstünden, weil er hierfür andernfalls zu erschöpft sei. Außerdem sei das Kind wegen seines schwachen Immunsystems oft krank und könne die Kindertagesstätte nicht besuchen. Diese Umstände ließen sich mit einer geregelten Arbeitszeit nicht vereinbaren. Sie hätten auch dazu geführt, dass sie ihr Studium noch nicht habe abschließen können.

Das AG gab dem Antrag statt und verurteilte den Kindsvater neben der Zahlung eines Rückstands ab Februar 2013 Unterhalt i.H.v. monatlich 800 € zu zahlen. Das OLG änderte die Entscheidung teilweise ab und wies den Antrag für die Zeit ab 1.11.2013 ab. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss insoweit auf, als der Unterhaltsantrag für die Zeit ab November 2013 abgewiesen worden war und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG angenommen, im vorliegenden Fall seien kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus nicht festzustellen.

Kindbezogene Gründe liegen etwa dann vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist. Das OLG hatte für die Antragstellerin überraschend angenommen, das Kind könne auch von anderen Familienmitgliedern abgeholt werden. Hätte es auf die von ihm beabsichtigte Inpflichtnahme der Großeltern hingewiesen, hätte die Antragstellerin vorgetragen, dass ihr Vater bereits im 83. Jahre alt ist und gesundheitlich arg angegriffen sei. Die Mutter der Antragstellerin sei mit der Pflege ihres Mannes sowie ihres eigenen Sohnes völlig ausgelastet. Darüber hinaus muss die Antragstellerin T. während seiner Therapietermine begleiten und täglich Übungen durchführen. Unter diesen Umständen war schon die Annahme nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin könne durch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden ihren Bedarf decken. Deshalb kam bereits ein kindbezogener Grund für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht.

Auch ein elternbezogener Grund war nicht ausgeschlossen. Zwar stellt die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer über-obligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können.

Der angefochtene Beschluss konnte danach keinen Bestand haben. Der Senat hat zwar entschieden, dass ein im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestehender (Mindest-) Bedarf später auch durch eine Teilzeittätigkeit bestritten werden kann. Soweit daraus eine vollständige Bedarfsdeckung auch für künftige Zeiten abgeleitet wurde, hält er daran aber nicht fest. Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte; sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben. Den hieraus folgenden Bedarf dürfte die Antragstellerin, die ihr Studium ohne dessen Unterbrechung wegen der Betreuung des Kindes abgeschlossen haben dürfte, nicht durch eine Teilzeittätigkeit decken können.

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