Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen
NewsEStG § 5 Abs. 2
Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet sich danach, ob es sich um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers handelt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Denn Diensterfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers sind dagegen zu aktivieren, da freie Erfindungen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zustehen. Allerdings hat der Arbeitgeber hieran ein Vorkaufsrecht.
Beraterhinweis: Die Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt.