26.10.2017

Bindungswirkung einer bei der Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsregelung für die Gewerbesteuer

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Kurzbesprechung
BFH v. 14.9 2017 - IV R 51/14

AO a.F. § 163 Sätze 1 und 2, § 184 Abs. 2 Satz 2

Im Streitfall ging das FA nach einer Außenprüfung sowohl unter Hinweis auf R 135 Abs. 9 EStR 2001/2003 bzw. R 15.5 Abs. 9 EStR 2005 ff. als auch unter der Annahme des Vorliegens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung davon aus, dass die Steuerpflichtige aus einer Maschinenvermietung gewerbliche Einkünfte bezogen habe. Weil nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die landwirtschaftlichen Einkünfte der Steuerpflichtigen als solche aus Gewerbebetrieb gelten würden, stehe ihr das Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar nicht zu. Demzufolge sei das Feldinventar gewinnwirksam zu aktivieren.

Entsprechend erließ das FA für die Streitjahre geänderte Gewinnfeststellungsbescheide. Außerdem erließ es für die Streitjahre erstmalig Gewerbesteuermessbescheide, gegen die nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben wurde.
Die ebenfalls erhobene Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre wurde durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten erledigt. Das FA anerkannte, dass das Feldinventar im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht zu aktivieren sei, da über die Zulässigkeit der Nichtaktivierung des Feldinventars durch konkludente Billigkeitsentscheidung in den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheiden bestandskräftig entschieden worden sei. Es verpflichtete sich deshalb, entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen.

Die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide wies das FG jedoch ab mit der Begründung, die mit den Gewinnfeststellungsbescheiden der Streitjahre verbundene bestandskräftige Billigkeitsentscheidung habe keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuermessbescheide.

Dies sieht der BFH jedoch anders. Die Billigkeitsentscheidung des FA, wonach die Steuerpflichtige bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Grundlage für die Einkommensteuerfestsetzung von der Aktivierung des Feldinventars absehen konnte, wirkt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Denn insoweit handelt es sich um eine Billigkeitsregelung nach Maßnahme des § 163 Satz 2 AO (jetzt § 163 Abs. 1 Satz 2 AO), die gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 AO, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags wirkt.

BFH, Urteil vom 14.9.2017, IV R 51/14, veröffentlicht am 25.10.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt