Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei "Die Rechte"
OLG Hamm 9.12.2013, 6 W 56/13Der beklagte Dortmunder Kreisverband der Partei "Die Rechte" beabsichtigt - unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs "von der Südtribüne in den Stadtrat" - mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben.
Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs "Südtribüne" im Zusammenhang mit der gelb-schwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verlangt von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei einen Anspruch auf Unterlassung. Die in Frage stehende Wahlwerbung war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen.
Die beabsichtigte Wahlwerbung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt wird, verwendet die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert wird und erweckt den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist erheblich und rechtswidrig.
Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiegt gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte kann der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.