10.05.2019

Boxspringbetten: Auseinanderdriftende Matratzen stellen keinen Sachmangel dar

Es stellt keinen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften. Dies beruht nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand, wie sie bei Betten mit einem Bettkasten üblich sind, als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.

LG Düsseldorf 9.5.2019, 19 S 105/17
Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar erwarb ein Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen für rd. 1.500 €. Die Kläger monieren, dass die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Das AG wies die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das AG hat einen Sachmangel zu Recht abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet ist. Das hat sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigt.

Die Liegeprobe des Sachverständigen ergab auch bei teils heftigen Bewegungen, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem hier ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.
LG Düsseldorf PM vom 9.5.2019