Brandkatastrophe in Pakistan: Schmerzensgeldansprüche gegen Textildiscounter verjährt
OLG Hamm v. 21.5.2019 - 9 U 44/19
Der Sachverhalt:
Die Kläger nehmen den beklagten Textildiscounter auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 € in Anspruch. Hintergrund ist ein schweres Brandunglück, das sich am 11.9.2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen.
Die Kläger meinen, dass der Textildiscounter, der u.a. die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.
Das LG wies die Klage ab. Sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11.9.2012 zu laufen begonnen habe. Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG habe zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen.
Das OLG wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
Die Gründe:
Etwaige Ansprüche der Kläger wären nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt. Da hiernach ein Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht möglich erscheint, war der Antrag abzulehnen, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Frage der Verjährung richtet sich nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts haben die Parteien nicht vereinbart. Auch legen die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom LG eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens steht fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt sind.
Grundsätzlich ist zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwirft. Vorliegend steht das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit ein- bzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen - im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren - und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint.
OLG Hamm PM vom 21.5.2019
Die Kläger nehmen den beklagten Textildiscounter auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 € in Anspruch. Hintergrund ist ein schweres Brandunglück, das sich am 11.9.2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen.
Die Kläger meinen, dass der Textildiscounter, der u.a. die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.
Das LG wies die Klage ab. Sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11.9.2012 zu laufen begonnen habe. Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG habe zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen.
Das OLG wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
Die Gründe:
Etwaige Ansprüche der Kläger wären nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt. Da hiernach ein Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht möglich erscheint, war der Antrag abzulehnen, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Frage der Verjährung richtet sich nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts haben die Parteien nicht vereinbart. Auch legen die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom LG eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens steht fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt sind.
Grundsätzlich ist zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwirft. Vorliegend steht das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit ein- bzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen - im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren - und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint.