Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2020
Die wichtigsten Rechengrößen 2020 im Überblick:
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich von 3.115 € pro Monat (2019) auf 3.185 € pro Monat. Im Osten steigt sie von 2.870 € pro Monat auf 3.010 € pro Monat. Die Bezugsgröße ist u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von 6.700 € pro Monat auf 6.900 € pro Monat und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 6.150 € pro Monat auf 6.450 € pro Monat an.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt von 60.750 € auf 62.550 €. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 € jährlich (2019: 54.450 €) bzw. 4.687,50 € monatlich (2019: 4.537,50 €).
Hintergrund:
Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung werden regelmäßig an die Veränderung der Bruttolähne und -gehälter angepasst. Die Rechengrößen sind u.a. für die gesetzliche Rentenversicherung, für die Kranken- und Pflegeversicherung und auch für die Arbeitsförderung von Bedeutung.
Weitere Informationen:
Für die zugrundeliegende Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 klicken Sie bitte hier.