17.05.2013

Bundestag beschließt Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Bundestag hat am 16.5.2013 Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass die Gerichte künftig in PKH-Verfahren die Bedürftigkeit des Antragstellers umfassend aufklären.

Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu ausbalanciert. Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht nunmehr vor, dass die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge und die geltende Ratenzahlungshöchstdauer von 48 Monaten unangetastet bleiben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfahren wird ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Beratungshilferecht bleibt unter Einführung einer Frist von vier Wochen erhalten. Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es wie bisher nicht geben.

Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe vorsah. Im selben Jahr hatte der Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der Beratungshilfe führen würde.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des BMJ veröffentlichte  Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 17/13538) klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).

BMJ PM v. 17.5.2013
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