21.10.2011

Bundestag beschließt Familienpflegezeitgesetz

Der Bundestag hat am 20.10.2011 in zweiter und dritter Lesung das Familienpflegezeitgesetz beschlossen. Die Neuregelungen werden zum 1.1.2012 in Kraft treten. Arbeitnehmer können danach ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren. Das Arbeitsentgelt wird in dieser Zeit aufgestockt. Später bekommt der Arbeitnehmer weiterhin nur die reduzierte Vergütung, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit; sie muss vielmehr vereinbart werden.

Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
  • Dauer der Familienpflegezeit: Arbeitgeber und Beschäftigte können eine Vereinbarung über die Durchführung einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten treffen.
  • Umfang: Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden; bei Arbeitszeitmodellen mit unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten dürfen 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt nicht unterschritten werden.
  • Vergütung während der Pflegezeit: Das Arbeitsentgelt ist während der Dauer der Familienpflegezeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufzustocken. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
  • Aufstockung: Die Aufstockung erfolgt zulasten eines bestehenden Wertguthabens des Beschäftigten oder, wenn ein solches nicht oder in nicht ausreichender Höhe besteht, durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dabei ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
  • Nachpflegephase: Der Beschäftigte erhöht seine Arbeitszeit wieder auf 100 Prozent. Das Arbeitsentgelt wird indes weiter im reduzierten Umfang gezahlt. Durch Einbehalt der Differenz kann der Arbeitgeber das Darlehen zurückzahlen. Gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit soll der Beschäftigte eine Familienpflegezeitversicherung abschließen.
  • Kein Rechtsanspruch: Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und eine entsprechende Versicherung. Vielmehr ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.
  • Kündigungsschutz: Das Beschäftigungsverhältnis darf grds. nicht wegen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit gekündigt werden. Allerdings kann eine Kündigung im Einzelfall durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden.

Linkhinweis:
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten des AuS-Portals. Hier finden Sie auch eine Gegenüberstellung von Entwurf und Gesetzesbeschluss mit dem Stand 19.10.2011.

Bundesfamilienministerium PM vom 20.10.2011 u. www.aus-portal.de