Bundestag beschließt Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
An die Qualifikation des Streitmittlers werden höhere Anforderungen gestellt. Nur Juristen mit Befähigung zum Richteramt sowie zertifizierte Mediatoren können zukünftig Streitmittler sein.
Des Weiteren können Unternehmen Verbraucher nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichten, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die Länder müssen vorerst keine sog. Universalschlichtungsstelle etablieren. Das BMJV fördert bis zum 31. Dezember 2019 die Arbeit einer bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Hierdurch sollen Erkenntnisse für die künftige Gestaltung der Auffangschlichtung gewonnen werden, ohne dass die Länder sogleich zur Errichtung von Universalschlichtungsstellen verpflichtet werden.
Nur eingetragene Vereine können Schlichtungsstelle werden. Bereits existierende Schlichtungsstellen haben zwei Monate nach Verkündung des VSBG Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Änderungen gibt es auch bei den Informationspflichten durch die Unternehmer. Diese müssen nach dem beschlossenen Gesetzentwurf erst ein Jahr nach Verkündung des VSBG auf die neuen Anforderungen reagieren.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vor Februar 2016 zu rechnen.
Weitere nützliche Informationen rund um das Gesetzgebungsverfahren zum VSBG finden Sie auch unter www.schlichtungs-forum.de.