Bundestag - Schutz vor Schrottimmobilienkäufen
Hintergrund ist, dass systematisch sog. Schrottimmobilien als Vermögensanlage oder Altersvorsorge verkauft werden, bei denen der Verkehrswert häufig geringer ist als der vom Käufer aufgenommene Kredit zum Erwerb des Objekts. Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder zur Zwangsvollstreckung, erleiden die Käufer zum Teil existenzbedrohend hohe Verluste. Dieses Geschäftsmodell funktioniere nur, wenn Lücken im BeurkG ausgenutzt werden. Daher wird nun geregelt, dass nur noch der Notar, der später den Kauf beurkundet, den Text des geplanten Rechtsgeschäfts dem Kunden zusenden darf. Das muss er mindestens zwei Wochen vor der geplanten Unterzeichnung tun. Diese 2-Wochen-Frist gelte zwar schon heute, bisher dürfe aber auch der Verkäufer dem Käufer den Text des geplanten Rechtsgeschäfts übergeben, was immer wieder zu Beweisschwierigkeiten zum Nachteil von Verbrauchern geführt habe, gerade wenn sie vor dem Notar bestätigt hatten, sie hätten den Vertrag schon 14 Tage vorliegen. Mit dem Gesetz wird es der Dienstaufsicht über die Notare erleichtert, die Einhaltung des BeurkG zu kontrollieren. Zudem wird die Bundesnotarordnung angepasst: Verstößt ein Notar wiederholt grob gegen die verbraucherschützenden Pflichten im BeurkG, kann er seines Amtes enthoben werden.
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