05.03.2015

Bundestag verabschiedet die Mietpreisbremse

Der Bundestag hat am 5.3.2015 die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht verabschiedet. Nach den derzeitigen Planungen wird der Bundesrat seine Beratungen Ende März abschließen, so dass das Gesetz Mitte 2015 in Kraft treten könnte.

Mietpreisbremse
Die Neuregelungen sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. 10% angehoben werden darf. Die Länder werden ermächtigt, für höchstens fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen.

Beispiel:
Die bisherige Miete für eine Wohnung in einem Gebiet, das sich im Laufe der Jahre zu einem "Szenegebiet" entwickelt hat, betrug 5,50 €/qm. Für vergleichbare Wohnungen werden bei Wiedervermietungen Preise von bis zu 9,00 €/qm erzielt, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete, die im örtlichen Mietspiegel dokumentiert ist, (nur) bei 6,00 €/qm liegt. Soll die Wohnung nun (nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse) wiedervermietet werden, kann der Vermieter die Miete auf höchstens 6,60 €/qm anheben. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten also gedämpft.

Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Der Mieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn er zuvor einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Mietpreisbremse gerügt hat.

Maklerrecht
Im Maklerrecht soll fortan das Prinzip: "Wer bestellt, der bezahlt" gelten. Dadurch soll künftig sichergestellt werden, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat bzw. in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist; in der Praxis ist dies meist der Vermieter. Eine von dieser Neuregelung abweichende Vereinbarung wäre dann unwirksam. Haben die Parteien den Maklervertrag vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen, bleiben grundsätzlich die bisherigen Vorschriften maßgebend. In diesem Fall kann der Makler also vom Wohnungssuchenden auch weiterhin eine vereinbarte Zahlung verlangen.

Inkrafttreten
Wenn das Gesetz, wie geplant, im April 2015 verkündet wird, treten die Regelungen am 1.6.2015 in Kraft. Zu beachten ist allerdings, dass Voraussetzung für die Anwendung der Mietpreisbremse zudem der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Länder ist. Diese weisen die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten aus. Erst wenn ein Gebiet ausgewiesen wurde, kann die Mietpreisbremse dort gelten. Die Länder können diese Rechtsverordnungen bereits ab dem Tag nach der Verkündung erlassen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJV finden Sie weitere Fragen und Antworten zur Mietpreisbremse sowie den Gesetzentwurf
der Bundesregierung. Um direkt dorthin zu kommen, klicken Sie einfach hier.

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