21.04.2011

Bundestagswahl 2009: Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig

Gem. § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. Legt der Vorsitzende einer Partei in deren Namen Einspruch ein, während er die sich anschließende Wahlprüfungsbeschwerde in eigenem Namen führt, so fehlt es an dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität.

BVerfG 12.4.2011, 2 BvC 12/10
Der Sachverhalt:
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) erhob, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, gegen die Gültigkeit der am 27.9.2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch. Der Deutsche Bundestag wies den Wahleinspruch zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim Bundestag in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der PARTEI geführt habe, während er die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhebe. § 48 Abs. 1 BVerfGG, der die Beschwerdebefugnis eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des Einspruchs durch den Bundestag knüpfe, sichere lediglich den grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen vor der bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gem. Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG.

Das BVerfG wies die gegen den Bundestagsbeschluss gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Die Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI ist unzulässig, da dieser nicht beschwerdebefugt ist.

Gem. § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. An dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehlt es hier, da der Bundesvorsitzende die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhoben hat, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten ist.

Einer erweiternden Auslegung der Regelung bedarf es nicht. Sie hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption der Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem kann jede Wählergruppe ihr mit dem Einspruch verfolgtes Begehren beschwerdefähig erhalten, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen einlegt.

Linkhinweis:

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BVerfG PM Nr. 30 vom 20.4.2011
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